Ausgleichszulage
Allgemeine Informationen
Die Ausgleichszulage soll jeder Pensionsbezieherin/jedem Pensionsbezieher, die/der im Inland lebt, ein Mindesteinkommen sichern. Sie wird umgangssprachlich oft als "Mindestpension" bezeichnet.
Liegt das Gesamteinkommen (Bruttopension plus sonstige Nettoeinkommen plus eventuelle Unterhaltsansprüche) unter einem gesetzlichen Mindestbetrag (Richtsatz), so erhält die Pensionsbezieherin/der Pensionsbezieher eine Ausgleichszulage zur Aufstockung seines oder ihres Gesamteinkommens.
Jeder Pensionsantrag wird auch als Antrag auf Ausgleichszulage gewertet.
Zuständige Stelle
Der jeweilige Pensionsversicherungsträger
Verfahrensablauf
Die Ausgleichszulage ergänzt die Pension um die Differenz zwischen Gesamteinkommen und Richtsatz. Sie gebührt 14-mal jährlich in der Höhe der Differenz zwischen
- der Summe aus Pension (brutto), Nettoeinkommen und eventuellen Unterhaltsansprüchen einerseits und
- dem jeweiligen Richtsatz andererseits.
Richtsätze für die Ausgleichszulage | pro Monat im Jahr 2019 |
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Für alleinstehende Pensionistinnen/Pensionisten (gilt auch für Witwen/Witwer) | 933,06 Euro |
Für alleinstehende Pensionistinnen/Pensionisten (gilt nicht für Witwen/Witwer), die mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben | 1.048,57 Euro |
Für Pensionistinnen/Pensionisten, die mit der Ehepartnerin/dem Ehepartner oder der/dem gleichgeschlechtlichen eingetragenen Partnerin/Partner im gemeinsamen Haushalt leben | 1.398,97 Euro |
Erhöhung pro Kind, dessen Nettoeinkommen 334,49 Euro nicht übersteigt (nicht bei Witwer- oder Witwenpension) | 143,97 Euro |
Pensionsberechtigte auf Waisenpension: bis zum 24. Lebensjahr | 343,19 Euro |
Pensionsberechtigte auf Waisenpension: bis zum 24. Lebensjahr, falls beide Elternteile verstorben sind | 515,30 Euro |
Pensionsberechtigte auf Waisenpension: nach dem 24. Lebensjahr | 609,85 Euro |
Pensionsberechtigte auf Waisenpension: nach dem 24. Lebensjahr, falls beide Elternteile verstorben sind | 933,06 Euro |
Bei der Berücksichtigung des Nettoeinkommens für die Ermittlung der Ausgleichszulage bleibt bei Lehrlingsentschädigungen der Betrag von 225,50 Euro außer Betracht.
Bei späterer Antragstellung kann die Ausgleichszulage rückwirkend frühestens ab dem der Antragstellung vorangegangenen vollen Kalendermonat gewährt bzw. erhöht werden.
Erforderliche Unterlagen
- Fragebogen "Pensionsversicherung – Ausgleichszulage"
- Jeweilige Bestätigung, aus der hervorgeht, warum der Anspruch entstanden ist (z.B. Scheidungsurkunde)
Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular ist dann nachzureichen.
Zusätzliche Informationen
Bezieherinnen/Bezieher einer Ausgleichszulage sind grundsätzlich von der Rezeptgebühr und vom Service-Entgelt für die e-card als auch von den Rundfunkgebühren befreit bzw. können einen Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt stellen.
Darüber hinaus ist die Gewährung von weiteren Beihilfen und Ermäßigungen möglich. Entsprechende Auskünfte über diese Leistungen erteilt zum Beispiel das jeweilige Wohnsitzfinanzamt, das Gemeindeamt oder das jeweilige Amt der Landesregierung bzw. auch die Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) oder sonstige Verkehrsbetreiber.
Weitere Informationen über die Zuständigkeiten der Finanzämter finden sich auf USP.gv.at.
Weiterführende Links
Mindestpension/Ausgleichszulage (Arbeiterkammer)
Rechtsgrundlagen
- §§ 292, 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- §§ 149, 150 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- §§ 140, 141 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
Zum Formular
Hinweis
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
Quelle: HELP.gv.at