Meldung des Todesfalls: Erwachsenenvertretung
Falls die Verstorbene/der Verstorbene eine Erwachsenenvertreterin/einen Erwachsenenvertreter hatte, muss das Bezirksgericht am bisherigen Wohnort der verstorbenen Person informiert werden.
Wenn die Erwachsenenvertreterin/der Erwachsenenvertreter keine Kenntnis über den Tod der von ihr/ihm betreuten Person hat, wird sie/er im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens vom zuständigen Verlassenschaftsgericht (Bezirksgericht) bzw. von der Gerichtskommissärin/dem Gerichtskommissär über den Todesfall informiert.
Die Erwachsenenvertreterin/der Erwachsenenvertreter sollte außerdem Personen oder Institutionen (darunter fallen z.B. auch Behörden oder privatrechtliche Vertragspartnerinnen/Vertragspartner), mit denen sie/er im Rahmen der Erwachsenenvertretung regelmäßig Kontakt hatte, über den Todesfall verständigen.
Weitere Informationen zum Thema "Erwachsenenvertretung und Vorsorgevollmacht (bisher: Sachwalterschaft)" finden sich ebenfalls auf HELP.gv.at.Hinweis
Österreichische Notariatskammer
Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz
Quelle: HELP.gv.at